Allgemeines

 

1
Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Büro4. Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages.

2
Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.

 

Grundsätze


3
Leistungen von Büro4
Büro4 erbringt folgende Leistungen im Bereich der visuellen Kommunikation:

a     Auftragsvorbereitung und Auftragsplanung
b     Konzeption und Entwurf
c     Detailgestaltung und Ausführung
d     Realisation und Produktionsüberwachung

Für weitere Leistungen, insbesondere im Bereiche des Textes, der Produkt- und Formgestaltung, arbeitet Büro4 nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.

4
Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis, Kundendaten
Büro4 verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen.

Büro4 verpflichtet sich, anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

Büro4 verpflichtet sich, dem Auftraggeber gehörende, durch das Auftragsverhältnis erlangte Daten (z.B. Kundendaten des Auftraggebers), mit angemessener Sorgfalt zu behandeln, niemals für eigene Zwecke einzusetzen und/oder  unaufgefordert an Dritte weiterzugeben.

Bei Daten, welche Büro4 im Rahmen des Auftragsverhältnisses vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber eine Erlaubnis für deren Verwendung eingeholt und alle nötigen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte getroffen hat.

5
Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von Büro4 geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich Büro4. Büro4 kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.

Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von Büro4 nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen.

Büro4 ist berechtigt, die Urheberschaft an den von Büro4 geschaffenen Werken in einer selbst zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

6
Nutzungsumfang
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch Büro4 geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen von Büro4 geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden.

Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der von Büro4 geschaffenen Werke.

Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von Büro4 einzuholen und entsprechend zu entschädigen.

7
Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten, usw.) kann Büro4 ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

8
Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst Büro4 Leistungen Dritter, welche für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von reproduktionsreifen Vorlagen benötigt werden.

9
Aufbewahren von Unterlagen
Büro4 ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen, usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren.

Bei umfangreichen Arbeiten kann Büro4 die Auslastung der Speichermedien anteilsmässig verrechnen.

10
Herausgabe von Original-Druckvorlagen
Die Original-Druckvorlagen (Reinzeichnungen, elektronische Daten, Illustrationen, Negative, Diapositive) gehören grundsätzlich Büro4 und werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen.

11
Einzelpräsentationen
Preise für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im übrigen sind die nachfolgenden Honorarbestimmungen anzuwenden.

12
Belegsexemplare
Von allen produzierten Arbeiten, darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen, sind Büro4 unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. Büro4 steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.

 

Honorar


13
Auftragsvorbesprechung
In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.

14
Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge
Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung sind die Honorargrundlagen bestehend aus:

a      Büro4-Stundenhonorar von CHF 160.–
b     Aufwandcheckliste, welche den Leistungsumfang von Büro4 definiert.

Das Honorar von Büro4 richtet sich demnach nach Zeitaufwand und dem Stundenhonorar.

Das Auftragsvolumen wird in einer schriftlichen Offerte in der Regel pauschal definiert.

Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber von Büro4 rechtzeitig bekanntgegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.

15
Ergänzungshonorare
Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist eine allfällige Zweit- oder Mehrnutzung nach folgenden Regeln gesondert abzugelten:

a     25% des Honorars für jeden zusätzlichen Einsatz im Rahmen des ursprünglichen Auftrags.
b     50% des Honorars für jedes zusätzliche Produkt bzw. für jede zusätzliche Dienstleistung.
c     50% des Honorars für jeden zusätzlichen Einzelmarkt.
d     100% des Honorars für den europäischen Markt.
e     150% des Honorars für den internationalen Markt, inkl. Europa.

Berechtigt für die Ergänzungshonorare sind die Phasen 2 (Konzeption und Entwurf) und 3 (Detailgestaltung und Ausführung) des Honorarsystems von Büro4. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a bis e ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Signete, Wortmarken, Bildmarken und Verpackungen. Für die Berechnung der Abgeltung  für die Nutzungsrechte dieser Arbeiten kommt Punkt 16 zur Anwendung.

   

16
Honorarzuschläge

Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind für folgende Gestaltungsaufträge (Neuentwicklungen) die Nutzungsrechte für sämtliche Anwendungen abzugelten:

Signete, Wortmarken, Bildmarken
a     100% des Honorars für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern
b     250% des Honorars für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern
c     500% des Honorars für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern

Verpackungen jeglicher Art
a     50% des Honorars für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern
b     100% des Honorars für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern
c     200% des Honorars für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern

Berechtigt für Honorarzuschläge sind die Phasen 2 (Konzeption und Entwurf) und 3 (Detailgestaltung und Ausführung) des Honorarsystems von Büro4. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a bis c ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet.

Honorarzuschläge für spezielle Systemlösungen, typografische und layoutmässige Gestaltungssysteme oder Prinzipien, die im Sinne von Richtlinien immer wieder oder für eine Serie von Anwendungen genutzt werden können, sind individuell zu vereinbaren.

17
Reduktion oder Annullierung des Auftrages
Grundsätzlich ist jede Phase des Honorarsystems für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat Büro4 Anspruch auf das Honorar gemäss vorstehenden Bestimmungen und pro rata temporis.

Darüber hinaus hat Büro4 das Recht

a     auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten,
b     auf Wiedergutmachung aller sich aus des Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden,
c     seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

18
Abrechnung
Büro4 hat die Abrechnung auf der Grundlage der Aufwandcheckliste und/oder der Richtofferte vorzunehmen.

19
Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase kann Büro4 diese in Rechnung stellen, Zahlungsfrist 30 Tage netto.

Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat Büro4 Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.

20

Berater- und Vermittlungskommissionen
Eventuelle Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich Büro4.

 

Rechtliches

 

21
Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Büro4 unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen von Büro4 nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394ff. über den einfachen Auftrag.

22
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Zürich.